(Frankfurt am Main/Berlin) – Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, das einen Antrag von zwanzig Weiterbildungsunternehmen abgewiesen hat, die den Branchenmindestlohn für pädagogisches Personal in der Weiterbildung nicht bezahlen wollten. „Der Beschluss des LAG Berlin schafft für das pädagogische Personal in der Aus- und Weiterbildung Rechtssicherheit. Das ist ein guter Tag für die Beschäftigten“, sagte Ute Kittel, ver.di-Bundesvorstandsmitglied für den Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung. Andreas Gehrke, Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstands der GEW, betonte: „Damit kann dem pädagogischen Personal in der Weiterbildung mit Rückforderungen nicht mehr in die Tasche gegriffen werden.“ In der Branche arbeiten rund 20.000 Beschäftigte.
Die klagenden Unternehmen wollten erreichen, dass die zweite Mindestlohnverordnung für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen für unwirksam erklärt wird, die bis zum 31. Dezember 2015 galt. Der Branchenmindestlohn greift für pädagogisches Personal, das überwiegend Erwerbslose oder von Erwerbslosigkeit bedrohte Menschen nach dem Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuch aus- und weiterbildet.
In dem Verfahren vor dem LAG Berlin-Brandenburg ging es um die „Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 2013“, die am 1. Juli 2013 in Kraft trat und bis zum 31. Dezember 2015 galt. Mit dieser Verordnung wurde der zwischen der Zweckgemeinschaft des Bildungsverbandes (BBB) und ver.di sowie der GEW abgeschlossene „Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 14. Februar 2013“ für allgemeinverbindlich erklärt. Damit wurde der Mindestlohn in Westdeutschland einschließlich Berlin ab 1. Januar 2014 auf 13 Euro und ab 1. Januar 2015 auf 13,35 Euro und in den ostdeutschen Bundesländern ab 1. Januar 2014 auf 11,65 Euro und ab dem 1. Januar 2015 auf 12,50 erhöht.
Seit dem 1. Januar 2015 ist eine weitere Mindestlohnverordnung in Kraft, die den zwischen den Sozialpartnern neu ausgehandelten Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklärt. Seit dem 1. Januar 2016 liegt der Mindestlohn, an den auch tariflose Unternehmen gebunden sind, in den alten Bundesländern bei 14 Euro und in den neuen Bundesländern bei 13,50 Euro pro Stunde. Ab Januar 2017 steigt der Mindestlohn in Ost und West auf 14,60 Euro.
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